Unser Newsletter mit Leseempfehlungen für Sie (KW48)

193

Liebe Leserin, lieber Leser,

beim Kaffeetrinken am Morgen bin ich über eine interessante Frage gestolpert, habe mir dabei aber nicht weh getan: Ist ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt? Mit dieser Frage muss sich nächste Woche das Bundessozialgericht befassen. Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das im unteren Stockwerk gelegene häusliche Büro. Auf der Treppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Das ist entsetzlich und sicher schmerzhaft und sollte uns alle wieder daran erinnern, dass die meisten Unfälle im eigenen Haushalt passieren! Abgesehen davon erhält die Redewendung „sich in die Arbeit stürzen“ hier eine völlig neue Bedeutung. Als Argument für seine Klage führt der Mann nun an, dass er in seinem häuslichen Büro unmittelbar zu arbeiten beginne, ohne vorher zu frühstücken. Interessant. Abgesehen davon, dass ein gesundes Frühstück immer empfehlenswert ist und ein kleiner Energieschub vor der Arbeit bestimmt guttut, stellt sich die Frage, ob der Herr direkt aus dem Bett im Schlafanzug auf den Bürostuhl hüpft. Und keinen Umweg über das Badezimmer nimmt?! Ja, warum sollte man sich auch mit Körperhygiene aufhalten, wenn einem weder Chefs noch Kollegen über den Weg laufen… Das Landessozialgericht hat den Weg vom Bett zum Heimbüro bisher nur als „unversicherte Vorbereitungshandlung“ angesehen. Köstlich! Strenggenommen war er doch gar nicht vorbereitet. Ich stelle mir gerade vor, wie das Bundessozialgericht nun klären will, inwiefern der Kläger seine Augen vom nächtlichen Schlafsand schon gereinigt hatte und ob er seinen Weg ins heimische Büro überhaupt richtig sehen konnte. Welche Auswirkungen könnte das dann auf das Urteil haben?

Also, wir müssen uns vor (die wachen) Augen führen, wo hierzulande immer noch die meisten Unfälle passieren: in den eigenen vier Wänden. Und weil man gerade in der Adventszeit sehr aufpassen sollte, haben wir einige Tipps für Ihre Sicherheit parat: https://www.rheinmainverlag.de/2021/12/02/zehn-tipps-fuer-eine-sichere-adventszeit/

Wie lange die Arbeit für viele im Homeoffice noch andauern könnte, zeigen wieder neue Verordnungen im Umgang mit der Pandemie. Wie die ungeliebten Fallzahlen aktuell aussehen, darüber informiert zuverlässig unsere Online-Plattform: www.rheinmainverlag.de

Die ersten Türchen am Adventskalender sind geöffnet, der zweite Advent steht am Sonntag an. Wie ist es um Ihre Weihnachtsgeschenke bestellt? Ab nächster Woche gilt es, sich vor dem Shopping auszuweisen. Wohl dem, der dann auf der Suche nach Weihnachtspräsenten geimpft oder genesen ist. Eines steht wie jedes Jahr fest, Tiere gehören nicht unter den Weihnachtsbaum. Und das Veterinäramt Offenbach hat deutlich dargelegt, warum auf gar keinen Fall Hundewelpen von dubiosen Händlern: https://www.rheinmainverlag.de/2021/12/03/welpen-sind-kein-weihnachtsgeschenk-2/

Auch wenn der Nachwuchs noch so bettelt und schwört, sich nicht nur verstärkt in der Schule zu engagieren, sondern auch die Tierbetreuung auf ganz hohem Niveau zu halten – bleiben Sie hart! Und trösten Sie sich: Die in der Adventszeit euphorisierten, völlig überzuckerten Kindlein würden spätestens an kalten Februartagen die Sauberkeitserziehung des Welpen gefährden, da Gassigehen dann vielleicht nicht mehr angesagt ist.

Sie finden bestimmt etwas Schönes, das die Herzen Ihrer Lieben höherschlagen lässt! Viel Erfolg dabei und ein schönes Wochenende mit unseren Print- und Onlineprodukten wünscht im Namen des Redaktionsteams

Silke Theurer

Hinterlasse eine Antwort

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Name bitte hier reinschreiben