Offenbach: Feuerwerksverbot an Silvester und angepasste Corona-Regeln

129
(Symbolbild: Andrew Seaman auf Unsplash)

An Silvester hat das Land Hessen das Abbrennen von Feuerwerk an publikumsträchtigen Orten verboten. Die von der Stadt Offenbach am Main erlassene 13. Allgemeinverfügung legt dabei die öffentlichen Plätze und Flächen fest, auf denen das Zünden von Feuerwerk untersagt ist.

Damit werden die Vorgaben der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen umgesetzt. Es gilt außerdem bundesweit ein Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk. Darüber hinaus haben Bund und Länder auf der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz weitere Einschränkungen für das tägliche Leben beschlossen, die zunächst bis zum 13. Januar gelten.

Krankenhäuser und Pflegekräfte vor zusätzlichen Patienten verschonen

„An Silvester gehört für viele das Feuerwerk dazu – aber für Rettungsdienste und Feuerwehr ist das normalerweise die Nacht mit den meisten Einsätzen im Jahr. Durch das Verkaufsverbot für Feuerwerk und das Verbot des Zündens an Orten mit vielen Menschen sollen die Krankenhäuser und Pflegekräfte von zusätzlichen Patienten verschont bleiben“, betont Ordnungsdezernent Paul-Gerhard Weiß.

Das Verbot des Zündens von Feuerwerk gilt in folgenden Bereichen:
  • Hafenplatz und Hafentreppe
  • Innenstadt
  • Einkaufsstraßen in Bieber (Aschaffenburger und Seligenstädter Straße) und Bürgel (Langstraße und Offenbacher Straße)
  • Goetheplatz, Mathildenplatz, Europaplatz, Ostendplatz
  • Mainvorgelände
  • Reichstag und am Dalles in Bürge
Die weiteren Schutzmaßnahmen

Weitere Maßnahmen der hessischen Landesregierung gelten ab dem 28. Dezember zunächst bis zum 13. Januar 2022. Sie ergeben sich aus der 3. Anpassungsverordnung zur Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen.

  • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen treffen. Ist bei einem Treffen im öffentlichen Raum eine ungeimpfte Person dabei, gilt: Nur der eigene Haushalt plus maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts.Diese Regeln werden auch für Treffen im privaten Raum empfohlen. Außerdem sollte man sich vorher auf eine Infektion mit Sars-Cov-2 testen lassen.
  • Absolute Obergrenze für Veranstaltungen: 250 Teilnehmende (Grenze für Über-regionalität innen und außen gleich)
  • Der Betrieb von Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken ist landesweit und unabhängig von der Infektionsinzidenz vor Ort untersagt. Ein regulärer Gastronomiebetrieb ist dort möglich.
  • Genehmigungspflicht für Volksfeste

(Text: PM Stadt Offenbach)