Autofahrer sollten an Halloween besonders aufmerksam sein

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Symbolbild Halloween (Foto: MarcosSphotography auf Pixabay)

Am 31. Oktober wird es auf den Straßen innerorts wieder gruselig. In den Abendstunden ziehen kleine Geister, Vampire oder Untote von Haus zu Haus, um möglichst viele Süßigkeiten einzusammeln. Die häufig dunkel kostümierten Kinder sind bei einsetzender Dunkelheit meist schlecht zu sehen. Autofahrer sollten an Halloween daher besonders achtsam unterwegs sein.

Auf der Suche nach Süßem überqueren Kinder an Halloween häufig die Straße ohne dabei ausreichend auf den Verkehr zu achten. Cornelius Blanke, Pressesprecher des ADAC Hessen-Thüringen erklärt: „Kinder sehen, hören und reagieren von Natur aus schon ganz anders als Erwachsene. Sie können die Gefahren im Straßenverkehr noch nicht richtig einschätzen. An Tagen wie Halloween sind sie zusätzlich durch die Jagd nach Süßem und die zahlreichen Kostümierungen abgelenkt.“ Andere Verkehrsteilnehmer wie Autofahrer oder Radfahrer sollten in der Dämmerung daher besonders vorausschauend und defensiv fahren. Durch die dunklen Verkleidungen und die geringe Körpergröße sind Kinder meist erst spät zu sehen.

Eltern sollten bei der Kostümwahl auf helle Stoffe oder reflektierende Elemente achten. Taschenlampen helfen zudem, die Kinder frühzeitig für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu machen.

Fahrverbot für Hexen und Zombies?

Neben den kleinen Grusel-Fans sind an Halloween und am Wochenende davor auch viele Erwachsene verkleidet unterwegs. Wer statt Bahn und Bus lieber das Auto nimmt, um zur Party zu kommen, sollte folgendes beachten: „Ein generelles Verbot, kostümiert Auto zu fahren, besteht zwar nicht, jedoch darf die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit keinesfalls eingeschränkt,“ so Blanke. „Gesichtsmasken oder sperrige Ganzkörperkostüme sollten im Kofferraum transportiert werden und erst am Fahrtziel angezogen werden. Das Gesicht des Fahrers darf nicht verhüllt oder verdeckt sein.“

Gleiches gilt für größere Accessoires an Händen und Füßen. Wer mit Monsterfüßen, oder sperrigen Handschuhen fährt und einen Unfall verursacht läuft Gefahr, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzt. Bei Unfällen mit Personenschaden können strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Alkohol am Steuer

Partygänger, die mit dem Auto unterwegs sind, sollten vorab überlegen, ob sie vor Ort ganz auf Alkohol verzichten möchten. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, muss mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Zusätzlich kommt ein Bußgeld von 500 Euro hinzu. Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.

„Entgegen der weitläufigen Meinung schafft eine üppige Mahlzeit keine Grundlage für den Alkoholgenuss. Sie kann ihn bestenfalls verzögern. Auf der sicheren Seite ist, wer Alkohol am Steuer gänzlich vermeidet,“ empfiehlt Cornelius Blanke. Häufig unterschätzt wird zudem der Restalkohol sowie die körperlichen und rechtlichen Folgen am Tag nach dem Feiern. Denn wer bis spät in die Nacht feiert und Alkohol konsumiert, ist in der Regel am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig. Pro Stunde baut der Mensch im Schnitt nur 0,1 Promille Alkohol im Blut ab.

(Text: PM ADAC Hessen-Thüringen e.V.)