Halloween: Wo hört der Spaß auf?

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(Symbolfoto: Bany_MM auf Pixabay)

Am heutigen Montag ziehen wieder Geister, Zombies, Monster und vieles mehr durch die Straßen und bitten um Süßen. Sollte der Bitte nicht nachgekommen werden, gibt es Saures. Dies kann allerdings auch schnell mal die Grenzen des rechtlich Erlaubten überschreiten.

Natürlich ist ein mit Klopapier eingewickeltes Auto oder auch ein Zaun lästig, doch bis auf die Arbeit das Ganze wieder auszupacken, entsteht hierbei kein Schaden. Anders sieht es natürlich aus, wenn Autos beschädigt werden, Farbbomben fliegen oder gar eine Scheibe zu Bruch geht. Dann kann es teuer werden. Schnell wird aus einem einfachen Scherz eine Sachbeschädigung. Außer mit einer Strafanzeige ist auch mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen des Hauseigentümers zu rechnen. Allerdings muss es sich hierbei um einen halbwegs erheblichen Schaden handeln. Das Ei auf dem Gartenweg rechtfertigt noch keine Schadensersatzforderung.

Auch das Mitführen von Waffen und Drohen mit selbigen erfordert oft ein Einschreiten der Polizei und ist kein Spaß. Deshalb gilt es auch in diesem Jahr, bei der Auswahl der Kostüme und Streiche nachzudenken: “Wie würde ich reagieren, wenn ich in der Haut des Erschreckten stecken würde?” und “Was könnte mein Verhalten für Schäden anrichten?”

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind strafmündig. Sie können daher zu Erziehungsmaßnahmen verurteilt werden (Sozialstunden, Wiedergutmachung). Erwachsene müssen bei einer Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe rechnen oder (in schweren Fällen und bei Wiederholung) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr haften Kinder nicht für die von ihnen verursachte Schäden. Bei Kindern über sieben Jahren ist die Haftung aber durchaus möglich. Bei einem Gerichtsurteil ist die Vollstreckung noch bis zu 30 Jahren möglich.

Haften können aber auch die Eltern, und zwar bei Verletzung der Aufsichtspflicht und dies gilt auch bei Kindern unter sieben Jahren. Am besten ist es daher, mit dem Kind vorab zu klären, was es erlaubt ist und welchen Streich man besser nicht in die Tat umsetzt.

(Text: kh/PM Polizei Südhessen)