Darmstadt: Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz

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(Symbolbild: Kiko Camaclang auf Unsplash)

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich in seiner Sitzung am Mittwoch mit der „Rechtsverordnung über das Verbot des Führens von Waffen auf dem Luisenplatz“ bzw. der Errichtung einer Waffenverbotszone befasst.

„Das Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten, die die vom Deutschen Bundestag im Oktober 2024 beschlossene Novellierung waffenrechtlicher Vorschriften erlaubt, soll angesichts einer Zunahme von Straftaten unter Nutzung von Waffen, darunter Messern, den größtmöglichen Schutz der Bevölkerung gewährleisten“, so Oberbürgermeister Hanno Benz und Ordnungsdezernent Paul Georg Wandrey.

Enge Abstimmung mit der Polizei

Die Errichtung der Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz erfolgt in enger Abstimmung mit der Polizei. Oberbürgermeister Benz und Ordnungsdezernent Wandrey würdigten die Zusammenarbeit mit Polizeipräsident Björn Gutzeit und dankten der Landespolizei für diese Kooperation.

Gemäß Paragraph 42 Absatz 5 Waffengesetz kann für bestimmte Bereiche einer Gemeinde eine Waffenverbotszone eingerichtet werden, in der neben dem Führen von Waffen nach Paragraph 1 Absatz 2 Waffengesetz auch das Führen von Messern jeglicher Art und Klingenlänge verboten ist. Voraussetzung der Nummer 1 dieser Befugnisnorm ist es, dass in der vorgesehenen Waffenverbotszone wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und auch künftig mit der weiteren Begehung dieser Straftaten zu rechnen ist.

Für das Jahr 2023 wurden für den Luisenplatz bei der Polizei insgesamt 84 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 12 Bedrohungen, 5 Sexualstraftaten und eine Straftat gegen das Leben registriert. Neun dieser Straftaten wurden mit Waffen und Messern begangen. Für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 wurden für den Luisenplatz 44 Körperverletzungen, 3 Raubdelikte, 2 Bedrohungen, 7 Sexualdelikte und eine Straftat gegen das Leben registriert. Bei vier dieser Taten waren Waffen oder Messer im Spiel.

„Diese Zahlen rechtfertigen die Einrichtung einer Waffenverbotszone auf dem Luisenplatz. Zwar ist die Anzahl der mit Waffen und Messern begangenen Straftaten im Verhältnis zum Gesamtaufkommen relativ gering. Jedoch fordert der Tatbestand des Paragraphen 42 Absatz 45 Nr. 1 Waffengesetz entweder wiederholte Straftaten unter Einsatz von Waffen oder die wiederholte Begehung von den hier aufgeführten Delikten. Diese zweite Variante ist bei einem Straftatenaufkommen im Bereich der relevanten Delikte von insgesamt 105 Taten im Jahr 2023 und insgesamt 57 Taten bis Oktober 2024 erfüllt“, so Benz und Wandrey weiter.

Auch künftig mit der Begehung von entsprechenden Straftaten zu rechnen

Während die Videoüberwachung in bestimmten Deliktsbereichen (zum Beispiel Diebstahl oder Handel mit Betäubungsmitteln) präventiv wirkt und die Verfolgung von Rohdelikten in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht, ist die Gesamtzahl der Delikte jedoch weiterhin so hoch, dass eine wiederholte Tatbegehung im Sinne des Paragraphen 42 Waffengesetz vorliegt. Zudem spricht eine Prognose dafür, dass auch künftig mit der Begehung von entsprechenden Straftaten zu rechnen ist. Ursache hierfür ist der regelmäßige Aufenthalt von alkoholisierten und von suchtmittelabhängigen Personen auf dem Luisenplatz. Viele Straftaten werden von Personen begangen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem gibt es auf dem Luisenplatz tagsüber regelmäßig eine große Personenfrequenz mit entsprechend größerem Konfliktpotential und erhöht vorkommenden Tatgelegenheiten.

Von den 105 Straftaten des Jahres 2023 auf dem Luisenplatz wurden 48 zwischen 6 und 18 Uhr und 57 zwischen 18 und 6 Uhr begangen. Von den 57 Taten in den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 fanden 26 zwischen 6 und 18 Uhr sowie 30 Taten zwischen 18 und 6 Uhr statt. „Die Einrichtung der Waffenverbotszone nur für einen begrenzten Zeitraum des Tages ist daher nicht möglich, ohne das Ziel eines verbesserten Schutzes der Bevölkerung zu gefährden“, geben Benz und Wandrey zu bedenken.

Aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen sind außerdem Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern vorgesehen. Alle Personen mit einem berechtigten Interesse am Mitführen von Waffen und Messern werden in Paragraph 4 der Rechtsverordnung von dem Verbot ausgenommen.

(Text: PM Wissenschaftsstadt Darmstadt)