Kind in Langen soll Piloten geblendet haben: Laserpointer sichergestellt

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Ein beleuchtetes Schild mit dem Schriftzug "Polizei" (Foto: Jonas Augustin auf Unsplash)

Eine Mitteilung durch den Flugplatz Egelsbach über die Blendung zweier Luftfahrzeuge führte am gestrigen Donnerstagabend (28.) zu einem Einsatz der Polizei.

Der diensthabende Flugleiter des Airports hatte den Beamten gegen 18.45 Uhr angegeben, dass ein Hubschrauber-Pilot kurz zuvor während einer Platzrunde vom Boden aus geblendet wurde. Auch der Pilot einer Cessna, die über dem Stadtgebiet von Langen unterwegs war, sei mit einem Lichtstrahl erfasst worden – in beiden Fällen von augenscheinlich grünem Laserlicht. Passiert war letztlich glücklicherweise nichts, die beiden Maschinen konnten später sicher gelandet werden. Etwa zeitgleich meldete sich ein Hausbewohner direkt bei den Beamten, dass auch er geblendet worden sei.

Aufgrund weiterer Ermittlungen konnten die Ordnungshüter in Langen den Ort, von dem das Licht ausging, zügig lokalisieren und die mutmaßlich verantwortliche Person identifizieren – ein Kind. Der Junge hatte offenbar auf dem Balkon der elterlichen Wohnung (in der Nähe des Lutherplatzes) mit einem Laserpointer hantiert und auf die Luftfahrzeuge sowie die Umgebung gezielt. Der Laserpointer wurde sichergestellt.

“Laserblendungen auf Flugzeuge und deren Insassen stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt dar. Das gezielte Blenden von Piloten mit Lasern kann zu schwerwiegenden Unfällen führen, da die Sicht des Piloten kurzfristig und stark beeinträchtigt wird, insbesondere bei Nacht oder bei Start und Landung”, sagt Thomas Leipold, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Südosthessen.

Dass die Lichtattacken kein Kavaliersdelikt sind, wird bei der strafrechtlichen Dimension des Ganzen deutlich. Einschlägige Delikte sind demnach insbesondere der gefährliche Eingriff in den Luftverkehr gemäß § 315 Strafgesetzbuch oder gar die Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315a StGB). Selbst bei fahrlässigem Vorgehen droht bei beiden Strafnormen eine entsprechende Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Außerdem kommt, abhängig von den Umständen der Tat, auch der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung in Betracht.

In vorliegendem Fall wurde ein förmliches Strafverfahren wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr eingeleitet, gleichwohl der Junge selbst noch nicht strafmündig ist.

(Text: PM PP Südosthessen)