Preisfallen im Fitnessstudio

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Symbolbild Fitnessstudio (Foto: FitnessStore112 auf Pixabay)

Verbraucherzentrale Hessen informiert, wie Fitnessstudios ihre Mitglieder zur Kasse bitten und was Verbraucher dagegen tun können

Gestiegene Energie- und Lohnkosten führen die Betreiber von Fitnessstudios häufig als Grund für Beitragsanpassungen bei laufenden Verträgen an. Die Verbraucherzentrale Hessen informiert, wie man sich gegen unerwartete Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit wehren kann.

“Mitglieder müssen nicht jede Beitragserhöhung ihres Fitnessstudios akzeptieren, auch wenn diese schriftlich angekündigt wird”, sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Verträge sind einzuhalten, wie sie geschlossen wurden. Grundsätzlich dürfen die Studios die Beiträge nicht ohne Zustimmung der Mitglieder erhöhen.“

Wie erfinderisch Betreiber sein können, wenn sie Preiserhöhungen durchsetzen wollen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bamberg. Es untersagte einer Studiokette, das Passieren des Drehkreuzes als automatische Zustimmung zur Preiserhöhung zu nutzen (LG Bamberg, Urteil vom 15.03.2024, Az.: 13 O 730/22).

Andere Fitnessstudios werben trotz gestiegener Kosten mit Preisgarantien, schlagen dann aber Zusatzkosten wie eine halbjährliche Energiepauschale auf, die das Training letztlich teurer machen und die Preisgarantie unglaubwürdig erscheinen lassen. Wieder andere appellieren an die Treue und freiwillige Unterstützung ihrer Mitglieder, um Preissteigerungen akzeptabel zu machen.

Verbraucher sind Beitragserhöhungen nicht schutzlos ausgeliefert. Sie sollten genau ins Kleingedruckte der Verträge schauen und sich über ihre Rechte informieren, um unrechtmäßige Beitragserhöhungen zu erkennen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

Beitragserhöhung nur mit Zustimmung des Mitglieds oder bei wirksamer Preisanpassungsklausel

Die schriftliche Ankündigung einer Erhöhung führt nicht dazu, dass diese automatisch wirksam ist.

Eine einseitige Preisanpassung ist während der Vertragslaufzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. „Der Vertrag muss eine Preisanpassungsklausel enthalten. Diese Klausel muss strenge Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Als Mitglied müssen Sie bei Vertragsschluss über die Möglichkeit der Beitragserhöhung informiert worden sein und es muss Ihnen zumutbar sein, am Vertrag festzuhalten“, sagt Olesja Jäger. „Ohne eine solche wirksame Klausel ist eine Preiserhöhung nur mit aktiver Zustimmung des Mitglieds möglich.“

Bei unwirksamen Preisanpassungen können Verbraucher widersprechen. Der Vertrag läuft dann zu den alten Konditionen weiter. Hält der Betreiber gleichwohl an der Beitragserhöhung fest, können Mitglieder in der Regel den Vertrag vorzeitig kündigen. Auch das Fitnessstudio hat die Möglichkeit, den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund steht dem Betreiber aufgrund einer von ihm selbst veranlassten Beitragserhöhung jedoch nicht zu.

Weitere Informationen darüber, was im Fitnessstudio rechtlich möglich ist und was nicht, enthält der Artikel Fitness-Studios: Was in Verträgen (nicht) erlaubt ist.

(Text: PM Verbraucherzentrale Hessen)