E-Scooter in Frankfurt: Feste Abstellflächen gegen den Wildwuchs

142
E-Scooter-Stellplätze (Foto: Jan Hassenpflug)

Mobilitätsdezernent Majer: „Wirksam gegen das Chaos vorgehen“

Vorbei die Zeit, in der die E-Scooter keinen festen Platz im Stadtbild hatten: Die Stadt Frankfurt weist sukzessive feste Abstellflächen für E-Scooter aus. Ein kleiner Abschnitt in der Baseler Straße – gegenüber des Hauptbahnhofs – wurde bereits markiert, nun geht es im erweiterten Innenstadtbereich weiter. Je Anbieter dürfen dort maximal 1.000 E-Scooter bereitgestellt werden.

Dies gilt für den Bereich, der im Norden und Osten durch den Alleenring, im Süden durch den Lokal- beziehungsweise Südbahnhof und im Westen durch den Hauptbahnhof sowie in der Verlängerung durch die Friedrich-Ebert-Anlage sowie die Senckenberganlage begrenzt ist. Ergänzend kommt die Berger Straße hinzu, die aus dem beschriebenen Gebiet herausragt.

„Ich freue mich, dass wir wenige Monate nach meinem Amtsantritt eine tragbare Lösung präsentieren können“, sagt Mobilitätsdezernent Stefan Majer und verbindet dies gleichzeitig mit Kritik am Vorgehen des Bundes bei der Einführung der E-Scooter. „Diese auf öffentlichen Straßen zuzulassen und dabei den Kommunen keinerlei Instrumente zur Beordnung der Situation in die Hand zu geben, war die letzten Jahre ein großes Ärgernis für die Verwaltung und alle Bürger:innen.“ Erst mit der Klarstellung durch die Gerichte, dass es sich beim Abstellen von E-Scootern um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, konnte die Stadt tätig werden.

Betreiberfirmen brauchen Sondernutzungserlaubnis

Voraussetzung für das Anbieten der E-Scooter ist nun, dass die Betreiberfirmen vorab einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen. „Mit der Regelung gehen wir wirksam gegen das Chaos auf Frankfurts Straßen und Plätzen vor. Die Zahl der E-Scooter zu beschränken, unterstützt das ganz grundsätzlich. Den größeren Nutzen versprechen wir uns aber von den markierten Abstellflächen, die den E-Scootern den nötigen Raum geben werden“, sagt Majer. Und ergänzt: „Diese einzurichten ist die weitaus größere und aufwändigere Aufgabe, da die Flächen gefunden, geräumt und markiert werden müssen. Ich bitte um Verständnis, dass dies eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird.“ Im Umkreis von 100 Metern der eigens für die E-Scooter ausgewiesenen Abstellflächen dürfen keine E-Scooter abgestellt werden.

Zur Ausweisung der festen Abstellflächen arbeiten Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) und Straßenverkehrsamt (SVA) eng zusammen. Als Straßenverkehrsbehörde ist das SVA für die Ausweisung der Abstellflächen auf öffentlicher Verkehrsfläche verantwortlich, die in der Folge vom ASE entsprechend baulich hergerichtet und markiert werden. Diese Aufgaben sind die eigentliche Herausforderung, da der öffentliche Raum begrenzt ist und die Vielzahl der Nutzungsarten berücksichtigt werden muss.

Erste Flächen wurden dennoch bereits lokalisiert und für E-Scooter ausgewiesen. Den Auftakt machte eben die Baseler Straße. In Kürze werden auch Abstellflächen in der Berliner Straße markiert.

Betreffen die bis hierhin beschriebenen Regelungen explizit den Innenstadtbereich, so gelten die nachfolgenden Festlegungen der zugrundeliegenden Sondernutzungserlaubnis für das gesamte Stadtgebiet: Ein Mietverhältnis darf künftig nur noch in abgestimmten Zonen begonnen oder beendet werden. Fußgängerzonen, Park- und Grünanlagen, Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Spielplätze und Friedhöfe sind tabu. Genauso dürfen E-Scooter künftig nicht mehr auf Main- und Straßenbrücken angemietet oder abgestellt werden.

Betreiber müssen Nutzer informieren

Bestandteil der Erlaubnis ist zudem, dass die Betreiberfirmen die Nutzenden darüber zu informieren haben, dass die E-Scooter ausschließlich so genutzt und abgestellt werden dürfen, dass sie Dritte weder gefährden noch behindern. Zudem darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Konkret bedeutet das, dass beim Abstellen von E-Scootern beispielsweise mindestens 1,5 Meter Breite des Gehweges freizuhalten sind. Genauso dürfen E-Scooter nicht auf Radwegen und Schutzstreifen, Fußgängerüberwegen und vor Einfahrten abgestellt werden.

Die Anbieter richten eine 24-Stunden-Hotline zur Annahme von Beschwerden ein, telefonisch oder per E-Mail.

Die Regelung gilt zunächst befristet für sechs Monate bis zum 3. Oktober. Die Erfahrungen werden evaluiert und fließen in eine zukünftige Regelung ein.

Das Wichtigste im Überblick

E-Scooter dürfen ausschließlich so genutzt und abgestellt werden, dass sie Dritte weder gefährden noch behindern. Zudem darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

In diesen Bereichen sind Beginn und Beendigung des Mietvertrages nicht erlaubt:
– Fußgängerzonen
– Mainbrücken
– Straßenbrücken
– Straßenbegleitgrün (etwa Mittelstreifen, Baumscheiben, Grünflächen im Straßenraum)
– Park- und Grünanlagen
– Wald-, Natur- und Landschaftsschutzgebiete
– Spielplätze
– Friedhöfe
– Im Umkreis von 100 Metern um die eigens für die E-Scooter ausgewiesenen Abstellflächen

(Text: PM Stadt Frankfurt)