Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, müssen folgendes beachten:
- Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
- Sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
- Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
- Sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen.
Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, gelten die Angebote automatisch als anerkannt.
Ab Oktober 2022 Qualifizierung nötig
Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird daher empfohlen.
Kontaktdaten der Anerkennungsbehörden
Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen sowie weitere Informationen zum Thema unter: https://hessenlink.de/HMSI210. Dort finden Interessierte auch eine Rubrik mit den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
(Text: PM Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
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… erschließt sich ihre Welt, indem sie viel Zeit in der Natur verbringt. Bei langen Fahrradtouren und schöne Wanderungen tankt sie Kraft. Lokale Themen sind ihre Welt. Sowohl in den Printprodukten als auch online informiert sie am liebsten über Polizeiberichte, Tiergeschichten und Umweltthemen. Absolute Lieblingsbeschäftigung in der Adventszeit: Plätzchen backen.
Mag: Tiere | Backen | Lokale Geschichten