Ehrenamtlich Helfende profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen

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(Symbolfoto: analogicus auf Pixabay)

Ehrenamtlich Helfende profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen
Finanzminister Boddenberg: „Gemeinsam sind wir stark: Wer sich im Kampf gegen Corona ehrenamtlich engagiert, profitiert auch in diesem Jahr steuerlich.“

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Impfangeboten profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen: Wer dort ehrenamtlich Unterstützung leistet, soll für seine Vergütung die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können. Hessens Finanzminister Michael Boddenberg erklärte dazu: „Gemeinsam sind wir stark: Wer sich im Kampf gegen Corona ehrenamtlich engagiert, profitiert auch in diesem Jahr steuerlich.“ Boddenberg hob hervor, dass die Impfung möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger auch im dritten Jahr der Corona-Pandemie nicht an Bedeutung für den Infektionsschutz der Bevölkerung verliere. „Neben dem Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln ist die Impfung nach wie vor ein überaus sinnvolles Instrument im Werkzeugkoffer gegen das Corona-Virus. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch sein Umfeld und vor allem besonders infektionsanfällige Bevölkerungsgruppen vor einem schweren Krankheitsverlauf. Deshalb freue ich mich über jede ehrenamtlich helfende Hand bei Impfangeboten. Wer sich hier engagiert, soll selbstverständlich auch 2022 für seinen Einsatz steuerlich entlastet werden“, erläuterte der Minister und ergänzte: „Die steuerlichen Erleichterungen gelten zudem für ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer von mobilen Impfteams.“

Übungsleiterpauschale für Impfhelfer

Die Übungsleiterpauschale kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nebenberuflich etwa bei einer Impfstelle Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben beschlossen, dass die entsprechende Regelung für Vergütungen in den Jahren 2020 bis 2022 gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Bereits seit 2021 beträgt die Pauschale 3000 Euro. Bis zu diesem Betrag können demnach alle Einkünfte, die auf einer nebenberuflichen Tätigkeit als Impfhelferin oder Impfhelfer beruhen, steuerfrei gestellt werden.

Diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Verwaltung und der Organisation von Impfstellen engagieren, können unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen: In diesen Fällen sind seit 2021 bis zu 840 Euro steuerfrei. Zudem gelten 2022 für gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Stiftungen und ehrenamtlich Tätige folgende Verbesserungen:

Vereinfachte Spendenbescheinigungen bis zu einer Höhe von 300 Euro möglich

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie ihre Spenderinnen und Spender werden von Bürokratie entlastet: Vereinfachte Spendenbescheinigungen (sogenannte Zuwendungsbestätigungen) sind bis zu einer Höhe von 300 Euro möglich. Demnach reicht zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus.
Gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (etwa zur Mittelbeschaffung), unterliegen damit nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die jährlichen Einnahmen aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Grenze von 45.000 Euro übersteigen.

Es besteht keine Pflicht, die eigenen Mittel zeitnah zu verwenden, wenn ein Verein oder eine Stiftung im Jahr weniger als 45.000 Euro an Einnahmen erzielt. Dadurch werden kleinere Organisationen entlastet.

(Text: PM Hessisches Ministerium der Finanzen)