Corona-Protest in Frankfurt verboten

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(Symbolfoto: muenocchio auf Pixabay)

Die Versammlungsbehörde im Frankfurter Ordnungsamt hat mit Verfügung von Donnerstag, 9. Dezember, eine für Samstag, 11. Dezember, angemeldete coronamaßnahmenkritische Versammlung untersagt.

Angemeldet war ein mit 1.500 erwarteten Teilnehmenden geplanter Demonstrationszug mit Kundgebungen. Unter dem Motto „Schutz der Kinder vor der Corona-Schutzimpfung“ sollte von 15 bis 20.30 Uhr durch die Frankfurter Innenstadt gezogen werden. Bereits am Dienstag, 7. Dezember, hatte das Ordnungsamt vier angemeldete Demonstrationszüge der gleichen Anmelderin untersagt. Grund hierfür waren umfangreiche Auflagenverstöße vorhergehender, inhaltlich identischer Versammlungen selbiger Anmelderin in der Frankfurter Innenstadt. So wurde speziell bei der am Samstag, 4. Dezember, stattgefundenen Demonstration festgestellt, dass sich circa 50 Prozent der Teilnehmenden nicht an die durch das Ordnungsamt verfügten Auflagen zu Mindestabständen und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hielten. Wegen dieser erheblichen und fortgesetzten Auflagenverstöße wurde diese Versammlung letztlich durch die Polizei aufgelöst.

Auch bei der aktuell angemeldeten Versammlung, ebenso wie bei den bereits durch das Ordnungsamt untersagten Demonstrationen, ist ein kollektives Nichteinhalten jeglicher Corona-Schutzvorschriften sowie entsprechender behördlicher Auflagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Versammlungsbehörde geht davon aus, dass die Anmelderin der Versammlung weder willens noch in der Lage ist, die Einhaltung der absolut elementaren Hygieneregeln, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und der Einhaltung der Mindestabstände, sicherzustellen. Die vom Hessischen Landtag am 7. Dezember beschlossene Feststellung der „epidemischen Lage“ für Hessen verleiht der Wichtig- und Notwenigkeit dieser Auflagen zusätzlich Bedeutung.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ist ein hohes Rechtsgut, in das nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter eingegriffen werden darf. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung gefährdet ist. Nach Auffassung der Versammlungsbehörde ist durch die geplante Versammlung die öffentliche Sicherheit, nämlich Art. 2 GG (Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit) unmittelbar gefährdet. Die Gegenüberstellung der beiden kollidierenden Grundrechte aus Artikel 2 und Artikel 8 GG, unter Berücksichtigung bisheriger Erkenntnisse von Demonstrationen der gleichen Anmelderin, rechtfertigt die Untersagung der Versammlung zum Schutze der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus.

(Text: PM Stadt Frankfurt)