NEU-ISENBURG (PM) – Das sonnige Frühlingswetter lockt immer mehr Menschen nach draußen. Die Spielplätze, die öffentlichen Parks und Plätze werden voller. Dabei steigt die Ansteckungsgefahr mit Corona-Viren, da der erforderliche Si-cherheitsabstand oft nicht eingehalten wird.
Mit Freude über die nun anlaufende Covid 19-Impfungen, aber auch einer Mahnung zur Vorsicht schaut deshalb der Vorsitzende des Neu- Isenbur-ger Ärztevereins Dr. med. Thomas Trepels auf die kommenden Wochen: „Zunächst müssen wir uns weiter an die AHA- L Regeln halten, auch wenn die nun eingeleiteten Covid-19 Impfungen uns allen große Hoff-nung auf Normalität machen: Alltag mit Maske, Hygieneregeln, Abstand und Lüften. Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander und meiden sie Orte mit vielen Menschen. Erwachsene müssen überall dort, wo es eng wird eine Maske tragen. Auch im Freien kann beispielsweise eine Ansteckungsgefahr bestehen, wenn der Abstand unterschritten wird.“
Seinen Appell unterstützt auch Bürgermeister Herbert Hunkel: „Die COVID-19-Impfungen haben begonnen. Lassen Sie uns deshalb mit Zu-versicht in die Zukunft blicken. Bis dahin sind wir jedoch alle weiterhin gefordert, uns an die geltenden Bestimmungen und die bekannten AHA-Regeln zu halten. Bleiben Sie geduldig, solidarisch und zuversichtlich!“
Wo muss eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske getragen werden?
In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflege-bedürftiger Menschen (gilt für Besucher und Personal) und in Einrichtun-gen des Betreuten Wohnens in Neu-Isenburg.
Wo muss eine medizinische Maske getragen werden?
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen, in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
- In den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Ge-schäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstel-len, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben, sowie in den Bereichen vor diesen Geschäf-ten, in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften, in der Kaiserpassage und der Ladenpassage Am Forsthaus Gravenbruch, vor den Eingangsbereichen und im Isenburg Zentrum
- In den Publikumsbereichen der Wochenmärkte etc.
- In Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten (auch am Platz)
- Bei zulässigen körpernahen oder medizinischen Dienstleistungen (gilt für beide)
- In den Publikumsbereichen Rathaus, den Bürgerämtern, der Stadtbibliothek, Hugenottenhalle
Wo muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
- An Orten in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr, angeordnet per Allgemeinverfügung im Zeitraum von 08:00 bis 22:00 Uhr für:
Rosenauplatz, Westendplatz, Marktplatz Alter Ort, Bansapark, Frankfurter Straße zwischen Friedhofstraße und Friedensallee, Sportpark, Fußgängerzone zwischen Frankfurter Straße und Wald-straße, Grünanlage Durchgang Frankfurter Straße und Richard-Wagner-Straße, Platz vor der Hugenottenhalle und Stadtbibliothek sowie auf allen öffentlichen Spielplätzen - Im Publikumsbereich grundsätzlich aller öffentlich zugänglichen Gebäude
- Bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie sowie in Kantinen und Mensen
- In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
- In Schulen
- Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, im-mer wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt wer-den kann, zum Beispiel vor Signalanlagen
- Auf Parkflächen vor Geschäften und in den öffentlichen Tiefgaragen der Stadt
- In Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
- In Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann).
Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung? Was gilt als medizinische Maske?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jede vollständige, an der Gesichts-haut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizier-ten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfä-higen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Als medizinische Masken gelten OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 o-der N95.
Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind unter anderem Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Weitere Ausnahmen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restau-rants, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.